Informationsvertrag

Ihre Daten sind IHRE Daten.

Wissen Sie, dass nach der DSGVO, ein Eintrag in ein Anmeldeformular, eine Erhebung von personenbezogenen Daten ist? Deshalb kommen wir gerne unserer Informationspflicht nach und teilen Ihnen mit der Transparenzerklärung mit, was mit ihren Daten passiert.

Genderhinweis

Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter.
Informationsvertrag

zwischen

Ihnen
(fortan: Informationsbesteller)

und

Easy-WebMarketing (Sabine Hartmann), vertreten durch die Geschäftsführerin Sabine Hartmann, Ziegelweg 6, 87660 Irsee, info @ easy-webmarketing.de.
(fortan: Informationslieferant)

Präambel

Der Informationslieferant betreibt eine Plattform, die Informationen in unterschiedlichsten Medien bereithält. Neben der gewerblichen Veräußerung dieser Inhalte, verfügt der Informationslieferanten auch über Inhalte, die er kostenfrei anbietet. Grundlage der regelmäßigen Versorgung mit diesen Informationen ist der nachfolgende Informationsvertrag.

Mit diesem Vertrag verpflichtet sich der Informationslieferant gegenüber den Informationsbestellern, sie regelmäßig mit Informationen, Weiterbildungs- und Schulungsinhalten zu versorgen. Hierbei sind vier wesentliche Vertragsbestandteile besonders wichtig: Erstens wird der Leistungsinhalt durch den konkreten Abschluss des Informationsvertrags und ergänzend durch diese Informationsvertragsbedingungen (IVB) bestimmt. Zweitens kann der Informationsbesteller den Vertrag jederzeit, ohne Angabe von Gründen und formlos beenden. Mit Ihrer Anmeldung zum Erhalt unserer kostenloesn Dienstleistungen oder Produkten stimmen Sie diesem Informationsvertrag zu. Sie können diese exklusiven Informationen jederzeit abbestellen, indem Sie auf den Abmeldelink klicken, den Sie am Ende jeder unserer E-Mails finden. Dadurch endet dieser Informationsvertrag.Drittens ist dieser Informationsservice unentgeltlich.

§ 1 Vertragsgegenstand, Pflichten des Informationslieferantet

(1) Gegenstand des Vertrages ist es, dass der Informationslieferant den Informationsbesteller mit Informationen über alle denkbaren Kontaktkanäle (Briefpost, SMS, E-Mail, soziale Netzwerke und vergleichbare Kontaktkanäle) versorgt. Grundsätzlich sind die Themen dieser Informationen durch den konkreten Informationsvertrag (Produkt- und/oder Leistungsbeschreibung) festgelegt. In jedem Fall können dies aber Informationen aus den folgenden Themenbereichen sein: Produktupdates, neue Produkte, Anwendung von Produkten des Informationslieferanten und verwandten Produkten Dritter, Unternehmertum, Persönlichkeitsentwicklung, Erfolg, Marketing, Vertrieb, Zeitmanagement, Digitalisierung, Automatisierung, Datenschutz, insbesondere im Hinblick auf die DSGVO, Startups und Unternehmensgründung, verwandte und vergleichbare Themen, Seminare und Webinare des Informationslieferanten, Seminare und Webinare Dritter, Empfehlungen geeigneter Produkte Dritter.

(2) Der Informationslieferant ist mit Blick auf Absatz 1 u.a. auch dazu verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Informationen auch in sozialen Netzwerken und vergleichbaren Kontaktkanälen auszuliefern. Hierfür ist der Informationslieferant, soweit technisch möglich, verpflichtet, die E-Mail-Adresse in eine Custom Audience bei facebook oder in eine „similar audience“ bei Google hochzuladen und sofern dies möglich ist, auch dort Informationen auszuliefern.

(3) Ein Anspruch darauf, dass alle diese Themenbereiche abgedeckt werden, besteht nicht.

(4) Ferner schuldet der Informationslieferant auch keine Beratung und auch nicht die Prüfung dieser Informationen auf inhaltliche Richtigkeit, sondern nur die Verschaffung der Informationen.

§ 2 Prüfpflicht des Informationsbestellers vor Vertragsschluss, verpflichtender Status: Unternehmen

Vor Vertragsschluss ist jeder Informationsbesteller verpflichtet, zu prüfen, ob er Unternehmer ist oder ob er den Informationsvertrag für ein Unternehmen, das ihm gehört oder für das er tätig ist, schließt. Nur wenn mindestens eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist, darf er den Informationsvertrag begründen. Schließt er den Informationsvertrag ab, darf der Informationslieferant davon ausgehen, dass der Informationsbesteller Unternehmer ist oder wenigstens den Informationsvertrag für ein Unternehmen, das ihm gehört oder für das er tätig ist, schließt.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Der Informationsvertrag kommt zustande, wenn der Informationsbesteller entweder digital, schriftlich oder auf andere eindeutige (u.a. auch konkludente) Form eine Leistung von der Digistore24 GmbH und/oder des Informationslieferanten abfordert, in deren Produkt- oder Leistungsbeschreibung auf den Abschluss eines Informationsvertrages hingewiesen wird.

(2) Hierbei werden auch diese IVB Bestandteil des Vertrages.

§ 4 Unentgeltlichkeit

Der Informationsbesteller muss kein Geld für die Beziehung der Informationen zahlen.

§ 5 Beendigung des Informationsvertrages

Beide Vertragsparteien können den Vertrag jederzeit, ohne Angabe von Gründen und ohne Achtung einer Frist kündigen. Eine Kündigung berührt andere Vertragsverhältnisse nicht.

§ 6 Haftung

(1) Der Informationslieferant haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Informationslieferant – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden.

(3) Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.

(4) Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.

(5) Soweit die Haftung nach den Absätzen 2 und 3 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von Der Informationslieferant.

§ 7 Änderungsvorbehalt

Der Informationslieferant ist berechtigt, diese IVB einseitig zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen oder zur Erweiterung des Informationsangebots oder der Informationskanäle notwendig ist. Über eine Änderung wird der Informationsbesteller unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse informiert. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Informationsbesteller nicht binnen sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis Der Informationslieferant gegenüber in Schrift- oder Textform widerspricht.